Krankenfahrten - Martin-CAB

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Wenn Sie Informationen zu Krankenfahrten wünschen, könnten Sie bitte präzisieren, welche Art von Informationen Sie suchen? Meinen Sie damit den Transport von kranken oder behinderten Menschen zu medizinischen Terminen oder andere spezifische Informationen? Je mehr Details Sie mir geben können, desto besser kann ich Ihnen helfen.
Ärztliche Verordnungen sind der Krankenkasse mit dem Genehmigungsantrag frühzeitig vorzulegen.
Privatpatienten betreffen die Regel nicht.

Die Krankenkasse legt Dauer, Art des Beförderungsmittels und die Geltungsdauer für Hin- und/oder Rückfahrt fest. Die vorherige Genehmigung der Krankenkasse ist bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen immer erforderlich!
Hinsichtlich  sogenannter  nicht  planbarer Patientenfahrten,  also solcher, die wegen akuter Erkrankung notwendig werden, bei denen aber eine vorherige Genehmigung wegen nicht geöffneter Kassen-Geschäftsstellen (am Wochenende oder nachts!) gar nicht zu erhalten ist, kann die Genehmigung im Einzelfall auch nachträglich eingeholt werden.  
Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" oder der Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 müssen vor der ersten Fahrt einmalig eine Genehmigung  beantragen. Diese wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises bzw. des  Pflegestufenbescheides erteilt und gilt dann für alle vom Arzt als medizinisch notwendig verordneten Fahrten.
Zuzahlungsregelung
Der Patient hat je Fahrt 10% der Beförderungskosten einer Beförderung, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, zu entrichten.  Kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, ist der Fahrpreis selbst zu zahlen. Die Zuzahlung ist je Fahrtstrecke zu zahlen, auch dann, wenn das Fahrzeug auf Sie wartet.
Krankenfahrtenanfrage





ja
nein




Abholadresse





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